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BT-Anlagenbau GmbH

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1 Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Lieferungen und Leistungen sowie für Angebote der BT-Anlagenbau GmbH (im Folgenden „BTA“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten die gesetzlichen Vorschriften des ABGB.

1.2. Diese AGB sind nur auf Vertragsbeziehungen mit Unternehmern i.S.d. UGB anwendbar. Abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nicht, es sei denn, dass BTA diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.3.Sollte der KUNDE den gegenständlichen AGB nicht bei erster Gelegenheit widersprechen, gelten sie als anerkannt.

 

2 Vertrag

2.1. Der Vertrag kommt durch ein verbindliches Angebot von BTA oder Bestellung des KUNDEN einerseits und eine dem verbindlichen Angebot oder der Bestellung entsprechende Annahme (auch Auftragsbestätigung) andererseits zustande.  Ein Angebot von BTA gilt als verbindlich, wenn darin ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.

2.2. Die, insbesondere im Internet, in Katalogen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung etc. sind unverbindlich, außer im Angebot von BTA wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.

2.3. Bei Widersprüchen hat das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von BTA samt Anlagen Vorrang vor den gegenständlichen AGB.

 

3 Änderungen

3.1. An BTA nach Vertragsabschluss vom KUNDEN herangetragene Änderungen (Abänderungen, Ergänzungen, Nachträge/Mehrungen, etc.) werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der KUNDE das von BTA zur Umsetzung der Änderung allenfalls gelegte Angebot angenommen hat. BTA ist nicht verpflichtet, dem KUNDEN die Umsetzung der Änderung anzubieten.

3.2. Änderungen, die auf Grund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung nach Vertragsabschluss erforderlich werden, werden jedenfalls Vertragsinhalt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich anderes vereinbart. Durch solche Änderungen entstehende Mehrkosten sind BTA in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

 

4 Unterlagen/Bewilligungen/Subunternehmer

4.1. Der KUNDE hat BTA alle für die vertragsgemäße Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. BTA darf darauf vertrauen, dass diese vom KUNDEN übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind.

4.2. Weiters hat der KUNDE BTA sämtliche am Erfüllungsort der zu erbringenden Leistung geltende, gesetzliche Regelungen und Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Leistungsumfang anwendbaren, technischen Standards nach Aufforderung durch BTA zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen während der Vertragslaufzeit bekannt zu geben.

4.3. Der KUNDE holt die für die Leistung erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. BTA ist nur dann zur Einholung der zur beauftragten Leistungsausführung erforderlichen Genehmigungen verpflichtet, wenn sich BTA zur Einholung dieser Genehmigungen ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat. Diesfalls hat der KUNDE BTA sämtliche für die Erteilung der Genehmigungen erforderliche Unterlagen bereitzustellen. Das Risiko und die Kosten für die Erteilung derartiger Genehmigungen trägt der KUNDE.

4.4. BTA kann zur vertragsgemäßen Leistungserbringung Subunternehmen einsetzen. BTA ist nicht verpflichtet, dem Kunden den beabsichtigten Einsatz von Subunternehmen bekanntzugeben.

 

5 Mitwirkungspflichten des KUNDEN

5.1. BTA ist erst dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn der KUNDE alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem KUNDEN erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der KUNDE aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.2. Bei Durchführung von Arbeiten beim KUNDEN vor Ort hat der KUNDE auf seine Kosten BTA zu unterstützen, alle notwendigen Auskünfte und Informationen zu erteilen, BTA eine ungestörte Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen, sämtliche einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und ggf. geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

5.3. Der KUNDE muss auf seine Kosten für eine gesicherte und zum Befahren mit LKW bis 40t geeignete Zufahrt zum Ort der Leistungserbringung sowie bei Bedarf für eine ausreichende Anzahl geeigneter Containerstellplätze unmittelbar am Ort der Leistungserbringung sorgen.

5.4. Der KUNDE hat BTA bei Bedarf kostenlos geeignete Räumlichkeiten für die versperrte und gesicherte Lagerung von Werkzeug und Materialien, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Kann der Ort der Leistungserbringung vom KUNDEN nicht sicher versperrt werden, hat der KUNDE auf seine Kosten einen Wachdienst zu beauftragen.

5.5. Der KUNDE hat BTA sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Energiequellen (Strom), Hebezeuge (Stapler, Kran), Wasser und notwendige Infrastruktur (wie Pausenräume, Toilettenanlagen) etc. kostenlos bereitzustellen.

5.6. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den KUNDEN ist BTA berechtigt, dem KUNDEN die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

6 Leistungsfristen

6.1. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn BTA die Einhaltung dieser ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

6.2. Die Nichteinhaltung zugesagter Termine geht zu Lasten des KUNDEN, wenn die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die der Sphäre des KUNDEN zuzurechnen sind. Diesfalls verlängert sich die Leistungsfrist von BTA für die Dauer der vom KUNDEN zu vertretenden Verzögerung. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen.

6.3. Ist die Nichteinhaltung zugesagter Termine auf unvorhergesehene bzw. vom Parteiwillen unabhängige Hindernisse (Höhere Gewalt) zurückzuführen, wie insbesondere Krieg, Terrorismus, Pandemien, Elementarereignisse, staatliche bzw. behördliche Eingriffe, Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, europäischer oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (einschl. Embargos), Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Transportschäden oder -verzögerungen, Viren oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von BTA, soweit diese Angriffe trotz Einhaltung der Schutzmaßnahmen bei üblicher Sorgfalt erfolgen, so verlängert sich die Leistungsfrist von BTA für die Dauer des unvorhergesehenen Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn das unvorhergesehene Hindernis bei Subunternehmern oder Lieferanten von BTA auftreten.

6.4. Nimmt der KUNDE die vertragsgemäß bereitgestellten Liefergegenstände nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, oder ist die Versendung der versandbereiten Liefergegenstände seitens des KUNDEN nicht möglich, kann BTA die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des KUNDEN einlagern. Die Lieferung gilt damit als erbracht und kann von BTA verrechnet werden.

 

7 Preise, Vergütung

7.1. Alle Preise sind veränderliche Preise. Die Preise gelten als wertgesichert nach dem Erzeugerpreisindex für den Produzierenden Bereich - Insgesamt (B–E36) der Statistik Austria vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Es gilt eine 2%ige Toleranzklausel als vereinbart. Übersteigt die Änderung des Index 2%, wird die gesamte Änderung berücksichtigt und der entsprechend dieser Änderung errechnete Preis bildet wiederum die neue Berechnungsbasis, ab welcher abermals in gleicher Weise Änderungen erst über 2% Berücksichtigung finden, was auch in der Folge gilt.

7.2. Die Preise für Anlagen, Maschinen und Ersatzteile gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Werk der BTA, ohne Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Die im Zusammenhang mit der Leistung erhobenen Gebühren, Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom KUNDEN zu tragen.

7.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind vom KUNDEN nicht zu vergüten, außer eine Kostenpflichtigkeit wurde ausdrücklich vereinbart.


8 Übernahme

8.1. Wurde eine förmliche Übernahme vereinbart, so wird die Übernahme mangels abweichender Vereinbarung an einem von BTA bestimmten Ort durchgeführt.

8.2. Die vertragskonforme Ausführung und Funktionstüchtigkeit der Leistung, ist in einem Übernahmeprotokoll zu bestätigen.

8.3. Ist der KUNDE trotz zeitgerechter Verständigung bei der Übernahme nicht anwesend, so wird ihm das Übernahmeprotokoll von BTA zur Kenntnis zugesendet, die Übernahme gilt – außer wenn im Zuge der Übernahme wesentliche Mängel festgestellt wurden – als erfolgt.

8.4. Unwesentliche Mängel stehen der Übernahme nicht entgegen. Derartige unwesentliche Mängel werden schriftlich protokolliert, ihre Behebung gemeinsam terminiert und von BTA entsprechend abgearbeitet. Hinsichtlich wesentlicher Mängel wird eine Frist für eine weitere Übernahme vereinbart.

8.5. Wenn keine förmliche Übernahme vereinbart wurde, gilt die Leistung als übernommen, wenn BTA die erbrachte Leistung in die Verfügungsmacht des KUNDEN übergeben hat.

 

9 Rechnungslegung und Zahlung

9.1. Die (End-)Abrechnung der Leistung durch BTA erfolgt nach Übernahme. BTA ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen. Mangels anderer Vereinbarung sind 30% des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 40% nach Anlieferung der wesentlichen Komponenten an den Ort der Leistungserbringung und die restlichen 30% bei Erfüllung (siehe Punkt 6.4.) bzw. Übernahme (siehe Punkt 8) fällig.

9.2. Zahlungen sind vom KUNDEN innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu leisten. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, so ist BTA berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern.  

9.3. Der KUNDE kann nur mit solchen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der anderen Partei schriftlich anerkannt worden sind.

9.4. Auch von Versicherungen gedeckte Schäden werden direkt mit dem KUNDEN abgerechnet. Der KUNDE hat eine allfällige Refundierung durch eine Versicherung selbst zu veranlassen.

 

10 Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang

10.1. Sämtliche gelieferten bzw. montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des KUNDEN im Eigentum von BTA. BTA ist berechtigt, ihr Eigentum an gelieferten bzw. montierten Waren äußerlich kenntlich zu machen.

10.2. Bei Übersendung der Ware geht die Gefahr auf den KUNDEN über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Werk von BTA zur Abholung bereitgehalten, angeliefert oder einem Transporteur übergeben wird. Wird die Auslieferung durch Gründe, die auf Seiten des
KUNDEN liegen, verzögert, gehen Kosten und Gefahr bei Versandbereitschaft der BTA auf den KUNDEN über.

 

11 Schutzrechte

11.1. Für Leistungen, welche BTA nach Unterlagen des KUNDEN (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) erbringt, übernimmt ausschließlich der KUNDE die Gewähr, dass durch die Erbringung dieser Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der KUNDE hat BTA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von BTA beigestellt oder durch den Beitrag von BTA entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von BTA. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweiser Kopien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BTA.

 

12 Gewährleistung

12.1. Die Gewährleistung beginnt mit der Übernahme der Leistung in die Verfügungsmacht des KUNDEN zu laufen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

12.2. BTA leistet Gewähr dafür, dass ihre Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Keine Gewährleistungspflicht trifft BTA, wenn der Kunde die von BTA vertragsgemäß erbrachte Leistung entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt oder verändert, sie nicht entsprechend sorgfältig reinigt oder von BTA vorgegebene Wartungen nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, Schäden oder Defekte, die auf gewöhnliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder in anderer nicht vorgesehener Weise auf Veranlassung des KUNDEN oder ihm zuzuordnende Dritte zurückzuführen sind.

12.3 Eine Behebung von Mängeln durch Dritte ist ausdrücklich vorher mit BTA abzustimmen.

12.4. Der KUNDE ist verpflichtet, einen Mangel bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung für diesen Mangel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich BTA zu melden.

12.5. Ist BTA zur Mangelbehebung tätig geworden und stellt sich heraus, dass es sich um keinen von BTA zu vertretenden Mangel handelt, so hat der Kunde BTA die zur „Mangelbehebung“ entstandenen Kosten zu ersetzen.

12.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

13 Haftung

13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet BTA bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.2. Vom KUNDEN beigestellte Produkte können von BTA nur nach Augenschein geprüft werden. BTA haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch vom KUNDEN beigestellte Produkte verursacht wurden.

13.3. BTA haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den KUNDEN oder nicht von BTA autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

13.4. Gegenüber KUNDEN ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch BTA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Schadenersatzansprüche von KUNDEN sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

13.5. Ebenso haftet BTA nicht für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern BTA nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

13.6. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

14 Auflösung des Vertrags

14.1. Begeht eine Partei eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und lässt trotz schriftlicher und konkreter Rüge sowie Setzung einer angemessenen Frist diese Frist ungenützt verstreichen, kann die jeweils andere Partei entweder weiterhin Erfüllung verlangen und die eigene Erfüllung in dieser Zeit zurückhalten oder nach nochmaliger Fristsetzung unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann jede Partei das Vertragsverhältnis beenden, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

14.2. BTA kann zusätzlich zu 14.1 vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) die Lieferung oder Leistung aus vom KUNDEN zu vertretenden Gründen unmöglich oder über eine angemessene schriftlich zu setzende Nachfrist hinaus verzögert wird;
b) sich die Zahlungsfähigkeit des KUNDEN wesentlich verschlechtert hat und dieser weder zu Vorauszahlungen noch zu angemessener Sicherstellung bereit ist;
c) BTA berechtigten Grund zur Annahme hat, dass ihre Leistungserfüllung gegen ein Embargo verstoßen würde. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.

14.3. Beide Parteien können hinsichtlich des noch offenen Teiles den Rücktritt erklären, wenn sich die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt (siehe 6.3.) um mehr als 6 Monate verzögert.


15 Geheimhaltung

15.1. Der KUNDE ist verpflichtet, alle ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von BTA (geheime Informationen) streng vertraulich zu behandeln. Die geheimen Informationen dürfen ohne schriftliche Genehmigung von BTA weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke als die bestimmungsgemäße Verwendung der von BTA erbrachten Leistungen verwendet werden.

15.2. Der KUNDE verpflichtet sich im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen, alle geheimen Informationen sofort wirksam gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern und sie insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jede Vervielfältigung zu sichern. Hat der KUNDE Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den geheimen Informationen erlangt haben könnten, so hat er dies BTA unverzüglich anzuzeigen und in Abstimmung mit dieser alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls zukünftige Zugriffe zu verhindern.

15.3. Bei Verstoß gegen vorstehende Regelungen hält der KUNDE BTA gegen alle nachteiligen Folgen schad- und klaglos. Außerdem ist BTA in einem solchen Fall zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

16 Sonstige Vertragsbestimmungen

16.1. Für allfällige berechtigte Ansprüche von BTA gegenüber dem KUNDEN, sei es aus der Erfüllung des gegenständlichen Auftrages, sei es betreffend offene Ansprüche aus anderen zwischen BTA und dem KUNDEN abgeschlossenen Verträgen, steht BTA das Recht zu, bis zur Erfüllung der offenen Ansprüche durch den KUNDEN ihre Verpflichtungen zurückzuhalten.

 

17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitvereinbarung

17.1. Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrags ist Gleisdorf.

17.2. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich der Frage der Gültigkeit und Beendigung des Vertrages) unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.

17.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.